Kantonales Jagdgesetz (JG)


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922.1
Aktuelle Fassung

Kantonales Jagdgesetz JG

(vom 1. Februar 2021)

Der Kantonsrat,nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2018ABL2018-04-20 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Februar 2020,


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
§ 1 Gegenstand

1Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere).

2. Abschnitt: Jagd
A. Jagdreviere und Reviervergabe
§ 2 Revierpacht

1Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht ausgeübt.

2Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)

  1. a.
    legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft die Reviere insbesondere nach wildbiologischen und jagdtechnischen Kriterien fest.
  2. b.
    bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete,
  3. c.
    kann Jagdgebiete zu besonderen Zwecken, insbesondere zur Ausbildung, ausscheiden,
  4. d.
    legt die Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft pro Revier fest,
  5. e.
    legt für die einzelnen Jagdreviere Bestimmungen über den Lebensraum udn den Artenschutz fest.

3Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.

§ 3 Reviervergabe
a. Verfahren

1Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpachtung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmungen fest.

2Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnachweis und regelt die Einzelheiten.

§ 4 b. Pachtzins

1Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers.

2Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pachtzins während der Pachtperiode angepasst werden.

3Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemeinden verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke.

§ 5 c. Abschluss des Pachtvertrages

1Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.

2Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehigung der Direktion.

§ 6 d. Auflösung des Pachtvertrages

1Die Verträge können durch die Gemeinden oder die Dirketion vorzeitig aufgelöst werden, wenn

  1. a.
    die Jagdgesellschaft trotz Mahnung gesetzliche Pflichten verletzt oder wesentliche Vertragsbestimmungen missachtet,
  2. b.
    die Jagdgesellschaft ihre Auflösung beschliesst.

2Beschliesst die Jagdgesellschaft ihre Auflösung, bleiben ihre Verpflichtungen bis zur Neuvergabe des Reviers, längstens bis zum Ende der Pachtperiode, bestehen.

3Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses.

§ 7 Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft

1Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Gesellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der Jagdgesetzgebung ergebenen Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.

2Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd undKoordination des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bilden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.

B. Jagdberechtigung und Jagdpässe
§ 8 Jagdberechtigung

1Jagdberechtigt ist, wer

  1. a.
    handlungsfähig ist,
  2. b.
    die Jagdfähigkeit nach § 11 besitzt,
  3. c.
    einen gültigen Zürcher Jagdpass oder eine vom Kanton Zürich anerkannte Jagdberechtigung besitzt,
  4. d.
    den Treffsicherheitsnachweis vor längstens zwölf Monaten erfolgreich erbracht hat,
  5. e.
    nicht nach § 10 von der Jagd ausgeschlossen ist,

2Für Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit bleibt eien abweichende Regelung der Direktion vorbehalten.

3Die Direktion regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen.

§ 9 Jagdpass

1Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Umfang der Berechtigung und die Gültigkeitsdauer der Jagdpässe für

  1. a.
    die Jagdaufsicht,
  2. b.
    die Mitglieder der Jagdgesellschaft,
  3. c.
    die Jagdgäste.

2Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt die Gebühren in einem Reglement fest. Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer und der Art des Jagdpasses. Für Passbezügerinnen und Passbezüger mit ausserkantonalem Wohnsitz kann eine erhöhte Gebühr festgelegt werden.

§ 10 Ausschluss von der Jagd

1Von der Jagd ist ausgeschlossen, wer

  1. a.
    die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 lit. a–c nicht mehr erfüllt,
  2. b.
    durch rechtskräftiges Strafurteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist,
  3. c.
    aufgrund der Gesetzgebung oder eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen oder erwerben kann,
  4. d.
    die Schusswaffe unvorsichtig führt,
  5. e.
    wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  6. f.
    wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes von 19. dezember 1958 jagt.

2Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten gemäss Abs. 1 lit. f in einer Verordnung.

3Von der Jagd kann ausgeschlossen werden, wer einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden ist.

4Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–f und Abs. 3 verfügt die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre.

5In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

§ 11 Jagdliche Prüfungen und Jagdfähigkeit

1Die Direktion regelt die Ausgestaltung und den Stoff der jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit, in einem Reglement.

2Bestehen Zweifel, ob bei einer jagdberechtigten Person die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direktion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.

C. Jagdplanung und Jagdbetrieb
§ 12 Aufgaben des Kantons

1Die Direktion überwacht die Wildtierbestände und die durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, indsbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen udn Nutztiere.

2Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum Zweck der nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere

  1. a.
    die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten,
  2. b.
    den Einsatz von Jagdwaffen und Munition,
  3. c.
    die Verwendung jagdlicher Hilfsmittel und Jagdmethoden wie Falknerei und den Einsatz von Jagdhunden.

3Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehältlich der Anordnung von Massnahmen nach Abs. 4 lit. e verboten.

4Die Direktion

  1. a.
    legt die Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulation der Wildtierbestände fest,
  2. b.
    beschliesst unter vorgängiger Mitwirkung der Jagdgesellschaften und der Gemeinden revierweise und sofern erforderlich revierübergreifende Abgangspläne,
  3. c.
    legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest,
  4. d.
    führt eine Nachsuchstatistik,
  5. e.
    kann in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und zugunsten des Artenschutzes jagdliche Massnahmen anordnen und jagdberechtigte Dritte zu deren Vollzug verpflichten,
  6. f.
    kann beratende Kommissionen einsetzen.

§ 13 Aufgaben der Jagdgesellschaften

1Die Jagdgesellschaften

  1. a.
    sorgen für den weidgerechten und sicheren Jagdbetrieb in ihren Revieren,
  2. b.
    setzen die Abgangspläne und Massnahmen nach § 12 Abs. 4 lit. b und e entschädigungslos um,
  3. c.
    sorgen dafür, dass die Wildtierbestände den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und die Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass begrenzt werden,
  4. d.
    führen das Wildbuch gemäss den Vorgaben der Direktion,
  5. e.
    nehmen Rücksicht auf Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes,
  6. f.
    können jagdberechtigten Gästen die Ausübung der Jagd in ihrem Revier erlauben,
  7. g.
    haften subsidiär für Schäden, die ihre Gäste bei der Ausübung der Jagd verursachen,
  8. h.
    können in ihrem Revier oder revierübergreifend Projekte zugunsten des Arten- oder Lebensraumschutzes realisieren oder an deren Umsetzung mitwirken.

2Sie haben in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. h ein Anrecht auf eine angemessene Reduktion des Pachtzinses.

§ 14 Betretungsrecht

1Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betreten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.

2Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers darf die Jagd ausgeübt werden

  1. a.
    in Gebäuden,
  2. b.
    auf Grundstücken, die gegen das Eindringen von Wildtieren eingefriedet sind,
  3. c.
    in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen,
  4. d.
    in Gemüsepflanzungen, Obstgärten und Weinbergen vorbeendigter Ernte.

§ 15 Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren

1Die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrauten Personen sind verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen.

2Die Pflicht besteht auch dann, wenn das Tier das Revier verlässt.

3Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sind berechtigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen.

§ 16 Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren

1Für die Bergung und Entsorgung von imStrassenverkehr verunfallten oder von Hunden gerissenen Wildtieren kann der Halterin oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt werden.

2Die Direktion legt die Höhe der Gebühr entsprechend dem Aufwand der Jagdgesellschaft fest.

3. Abschnitt: Arten- und Lebensraumschutz
§ 17 Artenschutz

1Die Direktion trifft Massnahmen zum Schutz und zur Förderung insbesondere bedrohter Wildtiere. Sie kann Jagdgesellschaften gegen eine angemessene Pachtzinsreduktion zu deren Umsetzung verpflichten.

2Der Kanton kann Subventionen für diese Massnahmen ausrichten.

3Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen, um Bewegungshindernisse und die Verletzungsgefahr für Wildtiere, insbesondere durch Zäune und andere Infrastrukturanlagen, zu minimieren.

4Die Direktion kann Massnahmen gegen die Ausbreitung von Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie kann die Jagdgesellschaften zu deren Umsetzung verpflichten.

5Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommunale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd festlegen.

6Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, deren Bestand gefährdet oder potenziell gefährdet ist.

§ 18 Fütterung von Wildtieren

1Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.

2Ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln, Wasservögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lockfutter an n Kirrungen und Luderplätzen, die sich nicht in Siedlungsnähe befinden.

3Die Direktion kann aus wildbiologischen, seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen.

§ 19 Lebensraumschutz

1Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren, insbesondere

  1. a.
    durch das Ausscheiden von kantonalen Schutzgebieten im Sinne der Jagdgesetzgebung des Bundes (kantonale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete),
  2. b.
    durch das Ausscheiden von Wildtierkorridoren und Vernetzungsachsen,
  3. c.
    mit Massnahmen zur Aufwertung und zum Erhalt von Lebensräumen; der Kanton kann dafür Subventionen ausrichten.

2Die Gemeinden sind befugt,

  1. a.
    im Einvernehmen mit der Direktion kommunale Wildschongebiete auszuscheiden,
  2. b.
    kleinere Flächen als kommunale Vogelschutzgebiete auszuscheiden und in diesen die Jagd für gewisse Zeit zu verbieten.

3In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Einschränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Aufsicht nach § 36. Sie haften für Wildschäden.

4Die Direktion kann zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden und zur Erhaltung einer natürlichen Population die Bewilligung zum Abschuss von Wildtieren in Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten erteilen.

§ 20 Schutz vor Störung, Wildruhezonen

1Es ist verboten, Wildtiere sowie deren Jungtiere und Gelege vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. Zulässig sind Tätigkeiten im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der Jagdbetrieb und Forstarbeiten.

2Die Direktion trifft Massnahmen, um die Störung durch den Jagdbetrieb, insbesondere bei Bewegungsjagden, möglichst gering zu halten. Sie kann die Anzahl der Bewegungsjagden und der dabei beteiligten jagdberechtigten Personen, Treiberinnen und Treiber sowie Jagdhunde beschränken.

3Die Direktion kann für bestimmte Gebiete das Betreten und Freizeitaktivitäten vorübergehend einschränken oder verbieten (Wildruhezonen), wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Wildtieren haben.

4Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Interessierte vor Erlass einer Anordnung nach Abs. 3 an.

§ 21 Wildernde Hunde

1Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und der Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde.

2Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht bekannt, erfordert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion.

§ 22 Verwilderte Hauskatzen

1Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufsicht dürfen Katzen erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäude entfernt im Wald oder in einem Naturschutzgebiet aufhalten und die aufgrund ihres Verhaltens und Erscheinungsbildes als verwilderte Tiere gelten müssen.

4. Abschnitt: Wildschaden
§ 23 Verhütung von Wildschäden

1Der Kanton kann an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren Subventionen ausrichten.

2Bei übermässigen Wildschäden kann die Direktion die Jagdgesellschaften sowie die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur Schadenverhütung verpflichten.

3Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 24 Selbsthilfe

1Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

2Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.

§ 25 Entschädigung von Wildschäden
a. im Allgemeinen

1Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeichnete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen entschädigt.

2Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die oder der Geschädigte zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung unterlassen hat doer die Jagd nach § 14 Abs. 2 eingeschränkt ist.

§ 26 b. Schadenhöhe und Beteiligung der Jagdgesellschaft

1Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung

  1. a.
    die minimale Schadenhöhe, damit ein Entschädigungsanspruch entsteht,
  2. b.
    den Anteil der Entschädigung, der von den Jagdgesellschaften getragen wird.

2Die Direktion regelt die Kriterien zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden in einem Reglement.

§ 27 c. Wildschadenfonds

1Pachtzinsen, Jagdpassgebühren und Einnahmen nach § 38 fliessen zu dem von der Direktion festgelegten Anteil in den Wildschadenfonds.

2Die Fondsmittel werden zur Finanzierung des Vollzugs dieses Gesetzes eingesetzt, insbesondere zru Verhütung und Entschädigung von Wildschäden sowie zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume der Wildtiere.

5. Abschnitt: Information, Forschung, Ausbildung
§ 28 Information und Forschung des Kantons

1Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebensweise der Wildtiere, deren Bedürfnisse und Schutz.

2Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie, Subventionen ausrichten.

§ 29 Aus- und Weiterbildung

1Die Direktion

  1. a.
    fördert die Aus- und Weiterbildung der jagdberechtigten Personen sowie der Wildhüterinnen und Wildhüter und kann diese zur Teilnahme an Weiterbildungen verpflichten.
  2. b.
    kann die Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stellen oder sich daran beteiligen.

2Der Kanton kann an die Massnahmen nach Abs. 1 Subventionen ausrichten.

3Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.

§ 30 Information der Gemeinden

1Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden ihres Reviers laufend über ihre jagdlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung, insbesondere über die Abgangsplanung und die erreichten Abgangszahlen.

6. Abschnitt: Jagdaufsicht
§ 31 Allgemeines

1Die Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus.

2Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein.

3Die Ernennung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung der Gemeinde und der Direktion.

§ 32 Revieraufsicht
a. Voraussetzungen

1Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind:

  1. a.
    das Schweizer Bürgerrecht,
  2. b.
    ein guter Leumund,
  3. c.
    die Zürcher Jagdberechtigung,
  4. d.
    das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung.

§ 33 b. Aufgaben

1Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften.

2Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberechtigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 12 beiziehen.

§ 34 c. Jagdpolizei

1Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen, soweit sie nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden,der Direktion zu melden.

2Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigung festzustellen.

3Für die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien zuständig.

4In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Revieraufsicht dem Amtsgeheimnis.

§ 35 d. Entzug der Aufsicht

1Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 33 Abs. 1, kann die Direktion ihr die Aufsicht entziehen.

§ 36 Jagdaufsicht in Schongebieten

1Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wildhüterinnen und Wildhüter sichergestellt. Diese werden vom zuständigen Gemeinwesen angestellt.

2Die Bestimmungen über die Revieraufsicht gelten sinngemäss.

7. Abschnitt: Widerhandlungen gegen kantonales Recht
§ 37 Strafbestimmungen

1Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft.

2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 38 Widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere

1Fehlabschüsse können ohne Strafverfolgung mit Verwaltungsmassnahmen geahndet werden.

2Der Regierungsrat bezeichnet die Massnahmen, insbesondere die Belastung mit einem Betrag, in einer Verordnung.

3Die Direktion kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere Wertersatz verlangen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 39 Bearbeitung von Personendaten und Register

1Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten.

2Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesellschaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von Administrativmassnahmen.

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird aufgehoben.

§ 41 Änderung bisherigen Rechts

1Das Hundegesetz vom 14. April 2008LS 554.5 wird wie folgt geändert:..

§ 42 Übergangsbestimmungen

1Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen.

2Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem Reglement fest.