Kantonales Jagdgesetz JG
(vom 1. Februar 2021)
Der Kantonsrat,nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2018ABL2018-04-20 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Februar 2020,
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
1Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere).
2. Abschnitt: Jagd
A. Jagdreviere und Reviervergabe
1Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht ausgeübt.
2Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)
3Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.
1Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpachtung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmungen fest.
2Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnachweis und regelt die Einzelheiten.
1Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers.
2Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pachtzins während der Pachtperiode angepasst werden.
3Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemeinden verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke.
1Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.
2Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehigung der Direktion.
1Die Verträge können durch die Gemeinden oder die Dirketion vorzeitig aufgelöst werden,
wenn
2Beschliesst die Jagdgesellschaft ihre Auflösung, bleiben ihre Verpflichtungen bis zur Neuvergabe des Reviers, längstens bis zum Ende der Pachtperiode, bestehen.
3Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses.
1Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Gesellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der Jagdgesetzgebung ergebenen Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.
2Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd undKoordination des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bilden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.
B. Jagdberechtigung und Jagdpässe
1Jagdberechtigt ist, wer
2Für Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit bleibt eien abweichende Regelung der Direktion vorbehalten.
3Die Direktion regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen.
1Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Umfang der Berechtigung und die Gültigkeitsdauer
der Jagdpässe für
2Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt die Gebühren in einem Reglement fest. Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer und der Art des Jagdpasses. Für Passbezügerinnen und Passbezüger mit ausserkantonalem Wohnsitz kann eine erhöhte Gebühr festgelegt werden.
1Von der Jagd ist ausgeschlossen, wer
2Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten gemäss Abs. 1 lit. f in einer Verordnung.
3Von der Jagd kann ausgeschlossen werden, wer einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden ist.
4Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–f und Abs. 3 verfügt die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre.
5In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
1Die Direktion regelt die Ausgestaltung und den Stoff der jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit, in einem Reglement.
2Bestehen Zweifel, ob bei einer jagdberechtigten Person die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direktion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
C. Jagdplanung und Jagdbetrieb
1Die Direktion überwacht die Wildtierbestände und die durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, indsbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen udn Nutztiere.
2Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum Zweck der nachhaltigen
Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere
3Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehältlich der Anordnung von Massnahmen nach Abs. 4 lit. e verboten.
4Die Direktion
1Die Jagdgesellschaften
2Sie haben in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. h ein Anrecht auf eine angemessene Reduktion des Pachtzinses.
1Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betreten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
2Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers darf die Jagd ausgeübt werden
1Die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrauten Personen sind verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen.
2Die Pflicht besteht auch dann, wenn das Tier das Revier verlässt.
3Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sind berechtigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen.
1Für die Bergung und Entsorgung von imStrassenverkehr verunfallten oder von Hunden gerissenen Wildtieren kann der Halterin oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt werden.
2Die Direktion legt die Höhe der Gebühr entsprechend dem Aufwand der Jagdgesellschaft fest.
3. Abschnitt: Arten- und Lebensraumschutz
1Die Direktion trifft Massnahmen zum Schutz und zur Förderung insbesondere bedrohter Wildtiere. Sie kann Jagdgesellschaften gegen eine angemessene Pachtzinsreduktion zu deren Umsetzung verpflichten.
2Der Kanton kann Subventionen für diese Massnahmen ausrichten.
3Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen, um Bewegungshindernisse und die Verletzungsgefahr für Wildtiere, insbesondere durch Zäune und andere Infrastrukturanlagen, zu minimieren.
4Die Direktion kann Massnahmen gegen die Ausbreitung von Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie kann die Jagdgesellschaften zu deren Umsetzung verpflichten.
5Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommunale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd festlegen.
6Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, deren Bestand gefährdet oder potenziell gefährdet ist.
1Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.
2Ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln, Wasservögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lockfutter an n Kirrungen und Luderplätzen, die sich nicht in Siedlungsnähe befinden.
3Die Direktion kann aus wildbiologischen, seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen.
1Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren,
insbesondere
2Die Gemeinden sind befugt,
3In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Einschränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Aufsicht nach § 36. Sie haften für Wildschäden.
4Die Direktion kann zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden und zur Erhaltung einer natürlichen Population die Bewilligung zum Abschuss von Wildtieren in Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten erteilen.
1Es ist verboten, Wildtiere sowie deren Jungtiere und Gelege vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. Zulässig sind Tätigkeiten im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der Jagdbetrieb und Forstarbeiten.
2Die Direktion trifft Massnahmen, um die Störung durch den Jagdbetrieb, insbesondere bei Bewegungsjagden, möglichst gering zu halten. Sie kann die Anzahl der Bewegungsjagden und der dabei beteiligten jagdberechtigten Personen, Treiberinnen und Treiber sowie Jagdhunde beschränken.
3Die Direktion kann für bestimmte Gebiete das Betreten und Freizeitaktivitäten vorübergehend einschränken oder verbieten (Wildruhezonen), wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Wildtieren haben.
4Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Interessierte vor Erlass einer Anordnung nach Abs. 3 an.
1Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und der Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde.
2Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht bekannt, erfordert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion.
1Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufsicht dürfen Katzen erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäude entfernt im Wald oder in einem Naturschutzgebiet aufhalten und die aufgrund ihres Verhaltens und Erscheinungsbildes als verwilderte Tiere gelten müssen.
4. Abschnitt: Wildschaden
1Der Kanton kann an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren Subventionen ausrichten.
2Bei übermässigen Wildschäden kann die Direktion die Jagdgesellschaften sowie die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur Schadenverhütung verpflichten.
3Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
1Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
2Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.
1Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeichnete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen entschädigt.
2Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die oder der Geschädigte zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung unterlassen hat doer die Jagd nach § 14 Abs. 2 eingeschränkt ist.
1Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
2Die Direktion regelt die Kriterien zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden in einem Reglement.
1Pachtzinsen, Jagdpassgebühren und Einnahmen nach § 38 fliessen zu dem von der Direktion festgelegten Anteil in den Wildschadenfonds.
2Die Fondsmittel werden zur Finanzierung des Vollzugs dieses Gesetzes eingesetzt, insbesondere zru Verhütung und Entschädigung von Wildschäden sowie zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume der Wildtiere.
5. Abschnitt: Information, Forschung, Ausbildung
1Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebensweise der Wildtiere, deren Bedürfnisse und Schutz.
2Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie, Subventionen ausrichten.
1Die Direktion
2Der Kanton kann an die Massnahmen nach Abs. 1 Subventionen ausrichten.
3Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.
1Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden ihres Reviers laufend über ihre jagdlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung, insbesondere über die Abgangsplanung und die erreichten Abgangszahlen.
6. Abschnitt: Jagdaufsicht
1Die Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus.
2Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein.
3Die Ernennung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung der Gemeinde und der Direktion.
1Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind:
1Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften.
2Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberechtigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 12 beiziehen.
1Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen, soweit sie nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden,der Direktion zu melden.
2Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigung festzustellen.
3Für die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien zuständig.
4In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Revieraufsicht dem Amtsgeheimnis.
1Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 33 Abs. 1, kann die Direktion ihr die Aufsicht entziehen.
1Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wildhüterinnen und Wildhüter sichergestellt. Diese werden vom zuständigen Gemeinwesen angestellt.
2Die Bestimmungen über die Revieraufsicht gelten sinngemäss.
7. Abschnitt: Widerhandlungen gegen kantonales Recht
1Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
1Fehlabschüsse können ohne Strafverfolgung mit Verwaltungsmassnahmen geahndet werden.
2Der Regierungsrat bezeichnet die Massnahmen, insbesondere die Belastung mit einem Betrag, in einer Verordnung.
3Die Direktion kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere Wertersatz verlangen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten.
2Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesellschaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von Administrativmassnahmen.
1Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird aufgehoben.
1Das Hundegesetz vom 14. April 2008LS 554.5 wird wie folgt geändert:..
1Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen.
2Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem Reglement fest.