Gesetz über Jagd und Vogelschutz

Dieser Erlass wurde per 01.01.2023 aufgehoben

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922.1
Alte Fassung

Gesetz über Jagd und Vogelschutz

(vom 12. Mai 1929)


I. Jagdrecht

§ 1

1Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

2Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.

§ 2

1Das Gebiet jeder politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.

2Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen. Die Einteilung in Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt ist nur ausnahmsweise und nur mit Bewilligung der zuständigen DirektionFassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624). zulässig.

§ 3

1 Änderungserlass Die Gemeinden können auf die Verpachtung ihres Gebietes oder eines Teiles desselben verzichten und das nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären. Sie können ferner kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete oder Naturschutz-Reservate erklären. Unter Zustimmung des Gemeinderates steht das Recht auf Schaffung von Vogelschutzgebieten und Naturschutz-Reservaten auch Privaten zu.

2Wildschongebiete sind für die Jagd gesperrt. Die Gemeinden sind befugt, die Jagd auf Wild in Vogelschutzgebieten ganz oder für gewisse Zeiten zu verbieten.

3Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet die Gemeinde.

4Die Gemeinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.

§ 4

1Der Regierungsrat kann in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete einrichten.LS 702.315, LS 702.435, LS 702.476Fassung gemäss KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 214).

2Für den Wildschaden in diesen Wildschongebieten haftet der Kanton. Er sorgt für die Wildhut.

§ 5

1Die Ausmittlung des Wildschadens erfolgt nach § 46.

2Die Bewilligung zum Abschuss von Wild in Wildschongebieten erteilt die zuständige Direktion.

§ 6

1Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet.

2Die Pacht beginnt für alle Gemeinden im gleichen Jahr am 1. April und endigt am 31. März des achten Jahres.

3...

4Fällt eine Pacht innerhalb der Pachtperiode dahin, so ist die Gemeinde befugt, das Revier für den Rest der Periode neu zu verpachten.